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STATUTEN SAC SEKTION ANGENSTEIN

Art. 1

Name, Sitz

1 Unter dem Namen SAC Sektion Angenstein besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten, Reglemente und sonstigen Ausführungserlasse des Schweizer Alpen-Club SAC (im Folgenden „SAC“) selbständig. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

2 Der Sitz der SAC Sektion Angenstein befindet sich in Basel.

Art. 2

Zweck und Aufgaben

1 Die SAC Sektion Angenstein vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissenschaftlich an der Bergwelt interessiert sind

2 Ihr Aktivitätenbereich umfasst:

  • sowohl die klassischen alpinen Sportarten als auch neuere Formen des alpinen Freizeit- oder Leistungssports;
  • jene Formen kultureller Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Alpinismus, der Bergwelt und ihrer Erhaltung stehen

3 Ihren Zweck sucht die SAC Sektion Angenstein insbesondere zu erreichen durch folgende Aufgaben:

  • Touren
  • Hütten
  • Ausbildung
  • Kultur
  • Umwelt

Art. 3

Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft in der SAC Sektion Angenstein kann in den Kategorien Jugend, Familie oder Einzelmitglied erworben werden. Eine Mitgliedschaft ist ab dem 6. Altersjahr möglich. Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.

2 Mit dem Beitritt in die SAC Sektion Angenstein ist automatisch auch die Mitgliedschaft im SAC verbunden.

3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der Sektion, im Fall der Zugehörigkeit zu einer Ortsgruppe deren Generalversammlung.

Mitgliederausweis, Abzeichen, Urkunde

4 Jedes neue Mitglied erhält bei seinem Eintritt in die SAC Sektion Angenstein die Sektions- und Zentralstatuten, das Clubabzeichen und den Mitgliederausweis. Nach 25, 40 und 50 Jahren Mitgliedschaft erhält das Mitglied von seiner Stammsektion eine Auszeichnung.

Mitgliedschaft in mehreren Sektionen

5 Mitgliedschaft in mehreren Sektionen des SAC ist statthaft. Rechte und Pflichten gegenüber dem SAC bestehen in solchen Fällen nur bei der vom Mitglied zu bezeichnenden Stammsektion.

Sektionsübertritte

6 Der Übertritt von einer Sektion in eine andere ist möglich. Er ist durch die neue Sektion an die bisherige sowie an den SAC zu melden.

Austritt

7 Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich der Stammsektion oder der Ortsgruppe einzureichen. Bei einem Austritt während des Kalenderjahres bleiben die Beiträge für das ganze Jahr geschuldet; eine Pro-Rata Rückerstattung findet nicht statt.

Ausschluss

8 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Sektion oder dem SAC nicht nachkommen oder ihren bzw. seinen Interessen zuwiderhandeln, können von der Sektion oder mit Einverständnis der Sektion vom Zentralvorstand (ZV) des SAC ausgeschlossen werden. Wer aus einer Sektion rechtsgültig ausgeschlossen worden ist, darf ohne Einverständnis des Zentralvorstandes nicht wieder aufgenommen werden.

Art. 4

Ortsgruppen

1 Mitglieder, die nicht in Basel oder der näheren Umgebung wohnhaft sind, können sich mit Zustimmung der Generalversammlung der Sektion als Ortsgruppe konstituieren.

2 Voraussetzung zur Bildung einer Ortsgruppe sind eine Mitgliederzahl von mindestens 50 und die Genehmigung der Statuten durch den Vorstand der Sektion.

3 Mit Zustimmung der Generalversammlung gebildete Ortsgruppen können über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden, welche automatisch auch Mitglieder der Sektion Angenstein werden.

Art. 5

Beiträge

Zentralbeitrag

1 Die Mitglieder entrichten die von der Abgeordnetenversammlung (AV) des SAC festgelegten Zentralbeiträge.

Sektionsbeitrag

2 Die Mitglieder entrichten ausserdem die Beiträge an die Sektionskasse, welche durch die GV festgelegt werden. Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen den Sektionsbeitrag reduzieren oder erlassen.

Art. 6

Organe

1 Die Organe der SAC Sektion Angenstein sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle
  • Die Kommissionen
  • Ad hoc Kommissionen (zeitlich befristet)

Art. 7

Generalversammlung

1 Die GV ist das oberste Organ der SAC Sektion Angenstein. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen, und zwar spätestens im 1. Quartal des Folgejahres. Die Einladung erfolgt spätestens 30 Tage vorher durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge von Mitgliedern sind spätestens 60 Tage vor der GV schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. Die GV kann nur die auf der Tagesordnung verzeichneten Geschäfte sowie an der Versammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn es die GV mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgeschlossen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung der Sektion.

Ausserordentliche GV

2 Die Sektion kann durch die GV selber, durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens zwei Ortsgruppen oder 5% der Sektionsmitglieder zu einer ausserordentlichen GV einberufen werden. Zur ausserordentlichen GV wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen.

Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen

3 Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn 50% der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften die/der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Die GV kann die Durchführung einer Ur-Abstimmung beschliessen. Für Anordnung und Abstimmung gilt das einfache Mehr.

Leitung

4 Die GV wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei ihrer/seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

Delegierte für die AV

5 Die Delegierten für die AV des SAC werden vom Vorstand der Sektion bestimmt.

Geschäfte

6 Die GV entscheidet über folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Genehmigung der Jahresplanung und des Budgets;
  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle;
  • Statutenrevision;
  • Bildung neuer Ortsgruppen;
  • Festlegung der Sektionsbeiträge der Mitglieder;
  • Ausschluss von Mitgliedern;
  • Auflösung der Sektion.

Art. 8

Vorstand

1 Der Vorstand ist das Führungsorgan der SAC Sektion Angenstein. Er vertritt die Sektion gegenüber dem SAC und nach aussen. Er sorgt für die Umsetzung der von der GV getroffenen Beschlüsse. Der Vorstand ist gegenüber der GV verantwortlich.

Zusammensetzung, Amtsdauer

2 Der Vorstand setzt sich aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Aufgabenteilung

3 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst.

Aufgaben

4 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vollzug der Beschlüsse der GV;
  • Erlass von Reglementen, mit Ausnahme des Reglementes für den Sektionsbeitrag;
  • Einsetzen von Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen so wie Wahl ihrer Mitglieder;
  • Genehmigung des Tourenprogramms
  • Genehmigung von Verträgen;
  • Die Budgetkompetenz beträgt 20% des Jahresbudgets
  • Vorbereitung und Durchführung der GV;
  • Information und Kontakte zu den Mitgliedern;
  • Durchführung sektionsspezifischer Anlässe;
  • Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Unterschrift

5 Der Vorstand bestimmt die unterschriftsberechtigten Personen und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.

Art. 9

Revisionsstelle

Ernennung, Auftrag

1 Die GV bestimmt alljährlich mindestens zwei RechnungsrevisorInnen für die Amtszeit von 4 Jahren. Diese sind höchstens 2 mal wiederwählbar. Die Revisionsstelle überprüft die ordnungsgemässe Abrechnung und Buchführung der Kassiererin/des Kassiers.

Berichterstattung

2 Die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren erstatten der GV Bericht und empfehlen ihr die Annahme oder die Rückweisung der Jahresrechnung.

Art. 10

Kommissionen

1 Zur Behandlung und Erfüllung wiederkehrender Aufgaben setzt der Vorstand Kommissionen ein und regelt deren Tätigkeit durch Pflichtenhefte.

2 In jeder Kommission nimmt in der Regel ein Vorstandsmitglied Einsitz. Die Kommissions-PräsidentInnen nehmen auf Wunsch des Vorstandes an den ihre Kommission betreffenden Traktanden der Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

3 Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Vorstand für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 11

Haftung

Die SAC Sektion Angenstein haftet nur mit ihrem eigenen Sektionsvermögen. Sie haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Ortsgruppen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen der SAC Sektion Angenstein ist ausgeschlossen.

Art. 12

Statutenrevision

Anträge auf Änderungen der Statuten können vom Vorstand [von zwei Ortsgruppen] oder von mindestens 10% der Sektionsmitglieder gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der an der GV abgegebenen Stimmen.

Art. 13

Auflösung

1 Der Beschluss zur Auflösung der SAC Sektion Angenstein erfolgt durch die Generalversammlung. Hierzu bedarf es der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2 Im Falle der Auflösung der Sektion geht ihr Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den SAC. Der SAC verwaltet dieses Vermögen und übergibt es einer eventuell innerhalb von zehn Jahren neu gegründeten Sektion.

Art. 14

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 01.11 – 31.10; der Vorstand kann andere Regelungen festlegen.

Art. 15

Schlussbestimmung

Die vorliegenden Statuten wurden an der GV vom 4. Februar 2010 genehmigt. Sie ersetzen die seit dem. 7. März 2002 gültigen Statuten und treten am 4. Februar 2010 in Kraft.

Schweizer Alpen-Club SAC
Sektion Angenstein

Christian Aeschlimann, Präsident
Hans Zürcher, Vizepräsident
Frank-Urs Müller, Zentralpräsident
Christian Cotting, Jurist im Zentralvorstand


Die Statuten können hier im PDF-Format heruntergeladen werden.

So hat die Druckanweisung zu erfolgen damit beim Ausdruck die Seiten so angeordnet sind, dass das A4-Blatt, bei beidseitigem Bedrucken, 1 Mal gefaltet werden kann.
Druckanweisung (Befehle an den Drucker):
Voderseite: Druckbereich nicht "alles", sondern bei "Seiten" "4, 1" und dazu "2 Seiten pro Blatt" eingeben. Nach Ausdruck der so verlangten Seite, Blatt wieder in die Papierkassette und
Rückseite: im Druckbereich die Seiten 2, 3 (und natürlich ebenfalls "2 Seiten pro Blatt" eingeben.
Resultat: Blatt 1 Mal falten und dann steht Seite 1 vorn, Seiten 2 und 3 innen und Seite 4 auf der Rückseite.

2. September - Herzliche Einladung zur a.o. Generalversammlung
19.30 Uhr, Wettsteinhof am Claragraben 43. Gemäss Einladung in den Clubnachrichten 4/2010 und 5/2010, siehe auch "Programm"
(ue/00.00.0000)

Blitz-Kontakte

Fragen zum Programm:
Christian Preiswerk
Tourenchef
tourenchef@sac-angenstein.ch

Fragen zu JO/KIBE:
Thomas Kaiser
Chef Jugend
coach@jo-angenstein.ch

Webmaster:
Martin Mottl
info@sac-angenstein.ch

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